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Bildrecht

Definition von  Bildrecht

Unter Bildrecht versteht man das Recht des Urhebers bzw. des Lichtbildners am Bild. Zu dem Bildrecht gibt es, im Urheberrechtsgesetz festgelegt, auch das Verwertungs-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Veröffentlichungsgesetz.

 

 

 

Bildrecht an Lichtbildern

Beim Bildrecht wird zwischen dem Bildrecht am Lichtbild und dem Bildrecht an Lichtbildwerken unterschieden. Mit Lichtbildern sind private Fotos aus dem alltäglichen Leben gemeint. Das Bildrecht an Lichtbildern besteht nicht ewig. Das Bildrecht an Lichtbildern erlischt  50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung bzw. 50 Jahre nach der Herstellung.  

 

 

 

Bildrecht an Lichtbildwerken

Lichtbildwerke sind nicht nur einfache Fotografien, sondern persönlich veränderte Kunstwerke. Lichtbildwerke haben ebenfalls ein Bildrecht, das jedoch, im Vergleich zum Bildrecht am Lichtbild, länger Bestand hat. Das Bildrecht an Lichtbildwerken erlischt nicht schon 50 Jahre nach der Veröffentlichung sondern 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers.

 

 

 

Bildrecht missachten

Das Bildrecht zu missachten und Bilder, die nicht zum Eigentum gehören zu verwenden, kann sehr teuer werden. Daher ist es besonders wichtig, vor Verwendung fremden Eigentums das Bildrecht zu prüfen und zu klären, ob eine Verwertung oder Vervielfältigung grundsätzlich erlaubt ist  bzw. ob bei einer Verwertung bestimmte Auflagen zu erfüllen sind. In der heutigen Zeit spezialisieren sich immer mehr Anwälte auf das Verletzen des Bildrechtes, um im Anschluss Schadenersatzforderungen stellen zu können.

 

 

 

Warum gibt es das Bildrecht?

Das Bildrecht dient dem Schutz des Eigentümers. Mit dem Bildrecht soll eine Verwendung oder Verbreitung gegen den Willen des Fotografen verhindert werden. Das Bildrecht legt fest, in welchem Umfang Lichtbilder und Lichtbildwerke verwendet werden dürfen.  Daher sollte vor Verwendung eines Lichtbildes oder Lichtbildwerkes grundsätzlich die Eigentumsfrage und damit das Bildrecht geklärt werden.